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§ 18 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 18 Küchen, Vorratsräume und Kühlräume



(1) 1Es sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erforderlich machen. 2Die Küchen müssen insbesondere ausgestattet sein mit

1.
Kochgeräten,

2.
einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,

3.
einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,

4.
den für die Unterbringung der beweglichen Kochgeräte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigneten, nicht rostenden Werkstoff,

5.
einer Abluftanlage und

6.
zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.

(2) 1Es müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume sowie Kühlräume vorhanden sein. 2Abweichend von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand eingerichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühlschränke aufgestellt werden. 3Die Vorratsräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. 4In den Vorratsräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen. 5Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. 6Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf den folgenden Schiffen im Einzelfall anstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf andere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten:

1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, und

2.
auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern.

 
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