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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 18 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 18 Verwaltungsrechtsweg und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens



(1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stiftungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

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Zitierungen von § 18 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.  ...