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§ 18 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 18 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 18 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StrBetrManBAProFV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 18 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 StrBetrManBAProFV (zu § 19) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, - die Gesamtnote in Worten, - Befreiungen nach § 18 , - Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ...