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§ 18 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)
§ 18 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 18 StrBetrManBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrBetrManBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StrBetrManBAProFV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 18 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 StrBetrManBAProFV (zu § 19) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, - die Gesamtnote in Worten, - Befreiungen nach § 18 , - Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ...
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