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§ 18 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe



1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. 2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.

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Zitierungen von § 18 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierHaltKennzG Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
... nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung ...
§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18 , 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch ...