(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 6 Absatz 1 ist erforderlich Aufgaben bezeichneten.
(2)
1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist.
2Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen;
§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.