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§ 18 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum
(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).
(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
- 1.
- die Projektnummer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 3.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
- 4.
- eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
- a)
- einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
- b)
- einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und
- c)
- einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 5.
- den Überwachungszeitraum,
- 6.
- die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
- 7.
- Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
- 8.
- die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle und
- c)
- einer Beschreibung des Wertes,
- 9.
- die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle,
- c)
- der Aufzeichnungsfrequenz,
- d)
- einer Beschreibung des Wertes und
- e)
- einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 18 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 UERV Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen (vom 01.01.2022)
... 3 durchgeführt worden ist, 3. der Überwachungsbericht den Anforderungen nach § 18 genügt und 4. der Projektträger die Upstream-Emissionsminderungen im ...
§ 41 UERV Verifizierungsbericht (vom 08.06.2024)
... übereinstimmen, c) der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht, d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit ...
§ 52 UERV Übergangsregelung (vom 08.06.2024)
... die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers." 12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...
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