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§ 18 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.
Zitierungen von § 18 VDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 VDG Verordnungsermächtigung
... den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18 , 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 der ...
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