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§ 18 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 18 Genehmigung und Organisation
(1) 1Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. 2Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System
- 1.
- in dem betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind,
- 2.
- mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
- 3.
- über die notwendigen Sortier- und Verwertungskapazitäten verfügt,
- 4.
- finanziell leistungsfähig ist und
- 5.
- mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
(1a) 1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. 2Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. 3Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. 4Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- 2.
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3.
- Betriebskapital,
- 4.
- Belastungen des Betriebsvermögens,
- 5.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Systembetriebs dauerhaft sicherzustellen.
(3) 1Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. 2Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. 3Der Widerruf ist öffentlich bekannt zu geben.
(4) 1Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. 2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. 3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5) 1Die Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 3. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 18 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VerpackG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim ...
§ 7 VerpackG Systembeteiligungspflicht (vom 01.07.2022)
... vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht ...
§ 8 VerpackG Branchenlösung (vom 01.01.2024)
... 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 ...
§ 19 VerpackG Gemeinsame Stelle (vom 03.07.2021)
... Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der ...
§ 20 VerpackG Meldepflichten (vom 03.07.2021)
... elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. ... hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle ...
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... 7a. prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt, 19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, ...
§ 38 VerpackG Übergangsvorschriften (vom 03.07.2021)
... 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine ... (6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 ... 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... die Verwertung § 17 Nachweispflichten Abschnitt 4 Systeme § 18 Genehmigung und Organisation § 19 Gemeinsame Stelle § 20 ... und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben." 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Genehmigung und Organisation". b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ... elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen ... Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle ... prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre ... „(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 ... 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 ...
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