(1) 1Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. 2§ 99 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
... sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden. (6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch ...