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§ 18 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
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Zitierungen von § 18 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 WaffRG Datenabruf im automatisierten Verfahren
... Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Im ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19, 5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ ...
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