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§ 18 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung



1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

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Zitierungen von § 18 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WaffRG Datenabruf im automatisierten Verfahren
... Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Im ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19, 5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ ...