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§ 18 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.