§ 18 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
1Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. 2Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. 3Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde.
Frühere Fassungen von § 18 WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften ... anzuwenden sind." c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Wörter ... durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. d) In ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
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