- 1.
- für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Eigengeschäften im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 2.
- für Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
- 3.
- für Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
(3) Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
(4)
1Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen.
2Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung 2017/1943 zu erstrecken.
(5) Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943" nach
Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach
Anlage 2 einzureichen.
(9) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.