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§ 18 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 18 Änderungen des Registerinhalts
(1) 1Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des Kryptowertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung
- 1.
- des Inhabers, es sei denn, der registerführenden Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, oder
- 2.
- einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist
- a)
- durch Gesetz,
- b)
- auf Grund eines Gesetzes,
- c)
- durch Rechtsgeschäft,
- d)
- durch gerichtliche Entscheidung oder
- e)
- durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.
(2) 1Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.
(3) 1Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Änderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsichtlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der die entsprechenden Weisungen bei der registerführenden Stelle eingehen. 2Die registerführende Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit einem Zeitstempel.
(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden kann.
(5) 1Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1 oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung unverzüglich rückgängig machen. 2Die Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere deren Artikel 17, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 18 eWpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 eWpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eWpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 eWpG Registerangaben im Kryptowertpapierregister (vom 15.12.2023)
... Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... nach § 7 Absatz 2 sowie die Regelungen zur Rückgängigmachung von Eintragungen nach § 18 Absatz 5 , 6. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und ... an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und an das Authentifizierungsinstrument nach § 18 Absatz 1 , 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen ... 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen nach § 18 Absatz 1 bis 4 , 11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und an die ... für Umtragungen und an die Gültigkeit von Transaktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18 Absatz 4 , 12. die Anforderungen an den Austausch von Informationen des Registers mit dritten ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften
... dort genannten Weise verknüpft sind, 11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1 oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt, 12. entgegen § 14 Absatz 4 in ... 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, ... genannte Anforderung erfüllt, 13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, eine ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024)
... (EU) 2017/2402, k) nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 3 eWpRV Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
... Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie 3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen ... 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern. (2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt ... Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle ...
§ 11 eWpRV Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete ... Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn 1. die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und ...
§ 12 eWpRV Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach Satz ...
§ 13 eWpRV Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
... Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , 3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach ...
§ 15 eWpRV Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
... Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind. (2) Die Rückgängigmachung einer Änderung ... Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ...
§ 21 eWpRV Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
... der technischen Verfahren zur Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , 7. nähere Angaben zu den implementierten kryptografischen Funktionen und ...
§ 22 eWpRV Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... über elektronische Wertpapiere geahndet werden. (2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 ...
Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 2 KryptoFAV Anwendbare Vorschriften
... Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 5 FinmadiG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet." 10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „und 7" wird durch ein Komma ...
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