§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a)
1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen.
2Für Bezieher von Kapitalerträgen nach §
20 des
Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4) (aufgehoben)
(5) Im Fall des §
18d Abs. 2 findet §
18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 8 FELEG Zusammentreffen mit Einkommen (vom 01.01.2008) ... zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. (3) § 18d des Vierten ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 65 SGB VII Witwen- und Witwerrente (vom 26.11.2015) ... Unfallversicherungsträger bindend. (3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006
G. v. 15.06.2006 BGBl. I S. 1304
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens." 3b. § 18e Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 18h wird wie folgt geändert: a) ... Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln wollen ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
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