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§ 191 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 191 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
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Zitierungen von § 191 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 191 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... 164b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), 10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). ...
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