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§ 192 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz *) zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 83 Buchstabe a G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 192 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 192 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 192 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 27a EuRAG Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vom 01.08.2022)
... sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen." 55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend." 52. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz ... für Interessierte zugänglich sein." 56. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst: „Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der ... Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern". 57. § 192 wird wie folgt gefasst: „§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen ... 57. § 192 wird wie folgt gefasst: „§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Die Rechtsanwaltskammer kann für ... auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend gelten." 58. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt: „Zweiter Abschnitt Die Kosten ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 4" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt. 83. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Angabe „2 000" ersetzt. 47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst: „Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren". ... gefasst: „Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren". 48. § 192 wird wie folgt gefasst: „§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren ... 48. § 192 wird wie folgt gefasst: „§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren (1) Die Rechtsanwaltskammer kann für ...
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden." 4. § 41 wird wie ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in ...
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