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§ 192 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 192 Formwechselbericht
(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.
(2) 1Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023
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Frühere Fassungen von § 192 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 25.04.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
aktuell | vor 25.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 192 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 192 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 238 UmwG Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber (vom 25.04.2007)
... soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt ...
§ 251 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber (vom 01.09.2009)
... soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die ...
§ 260 UmwG Vorbereitung der Generalversammlung (vom 22.07.2017)
... sind § 230 Absatz 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) In dem Geschäftsraum der formwechselnden ...
§ 274 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel ...
§ 283 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel ...
§ 337 UmwG Formwechselbericht (vom 01.03.2023)
... entsprechend. (2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet: ... (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz 2 nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über." 34. § 192 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... entsprechend. (2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet: ... (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz 2 nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft" eingefügt. 24. § 192 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ... 31. § 238 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: § 192 Abs. 2 bleibt unberührt." 32. § 245 wird wie folgt geändert: ... Satz 2, § 274 Abs. 1 Satz 2 und § 283 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe § 192 Abs. 3" durch die Angabe § 192 Abs. 2" ersetzt. 35. Nach § ... Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe § 192 Abs. 3" durch die Angabe § 192 Abs. 2" ersetzt. 35. Nach § 314 wird folgender § 314a eingefügt: ...
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