§ 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(1)
1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach §
1 Abs. 2 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach §
4 Abs. 1 und §
6b Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen.
2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.
(2)
1Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach §
4 Abs. 1 und §
6b Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.
2Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.
(4)
1Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten.
2Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 1 und §
6 Abs. 1 Nr. 3.
(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von §
5 Abs. 1 Nr. 1 und §
6 Abs. 1 Nr. 3.
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interne Verweise§ 244 SGB V Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende (vom 08.11.2006) ... Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel ... Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu ...
§ 251 SGB V Tragung der Beiträge durch Dritte (vom 01.01.2025) ... Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von ...
Zitat in folgenden NormenKünstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 KSVG (vom 01.01.2023) ... § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder ...
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 3 KV/PVPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen (vom 01.01.2009) ... bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem ...
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
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