§ 193 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)



(1) 1§ 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst anzuwenden auf

1.
Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungsantrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,

2.
Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ersten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt.

2Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition ist

1.
erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Absatz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1 zu dokumentieren,

2.
erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Absatz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen.



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