§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes ... e) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden". 2. § 5 wird wie folgt ... das Wort „Zollbehörden" ersetzt. 52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: „§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden ... 52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: „ § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden ...
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