§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. 3Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach
§ 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach
§ 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt werden.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
Frühere Fassungen von § 194 AO
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interne Verweise§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (vom 01.01.2023) ... kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern ... stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar. (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 50b EStG Prüfungsrecht (vom 19.12.2006) ... bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten ...
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung ... dem leitenden Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 zu übersenden; auf die Anwendung des § 194 Absatz 1a ist hinzuweisen. (7) Über den Eingang eines Antrags auf ein internationales ... zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der ... die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 14. Nach § 194 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Ergebnis eines ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 48 BranntwMonG ... Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für mittelbare ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 11 InvStG Steuerbefreiung und Außenprüfung (vom 24.12.2013) ... Beim inländischen Investmentfonds ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194ff . der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des ...
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