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§ 194 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975
BGBl. I S. 2535
; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1
Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
88 weitere Fassungen
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wird in 186 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Verfahren
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten
§ 193
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§ 195
§ 194
1
Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt
§ 100 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
2
Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
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