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§ 196 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung
§ 196 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.
Zitierungen von § 196 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 196 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 2 AdHiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... „§ 189 Fachliche Äußerung". b) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des ... die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören." 6. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des ...
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