Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
| |

§ 19 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen



(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.



 

Zitierungen von § 19 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AgrarOLkV Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
... Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19 , vorliegen. Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 ...