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§ 19 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei



(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

2.
eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material,

3.
eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie

4.
ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.

(2) 1Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb

1.
eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder

2.
im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat.

2Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 werden die Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn

1.
ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht,

2.
der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und

3.
vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte.

2Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern.



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Frühere Fassungen von § 19 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AlkStV Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (vom 01.07.2021)
... nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
...  „Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...