§ 19 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 19 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am 12. Januar 2018.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



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