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§ 19 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt


§ 19 hat 2 frühere Fassungen, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5, BBesG

(1) 1Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. 2Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:

1.
zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und

2.
zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.

(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.

(3) 1Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:

1.
zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,

2.
zur Optimierung von Netzkapazitäten,

3.
zur Verbesserung der Funkqualität und

4.
zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.

2Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. 3Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.

(4) 1Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. 2Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. 3Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. 4In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 5Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.



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Frühere Fassungen von § 19 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 8 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BDBOSG Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 26.11.2019)
... Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung ...
§ 20 BDBOSG Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS (vom 26.11.2019)
... und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist 1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und 2. für die Überprüfung der Zuordnung von ...
§ 25 BDBOSG Einschränkung eines Grundrechts (vom 01.12.2021)
... die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist, wird in der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 2. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen." 7. Die §§ 18 und 19 werden ...