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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
§ 19 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
§ 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen
- 1.
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
- 3.
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
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Zitierungen von § 19 BFSGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BFSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
... Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen ...
§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
... von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen ... Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die ... zur Anwendung kommen, wenn 1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und 2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien dazu ...
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