§ 19 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 19 Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung



(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1. 2Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6. 3Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt. 4Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt in der Regel der Tag der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung".

(2) 1Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Dezimalstelle unter fünf, ist diese auf halbe Leistungspunkte aufzurunden. 2Eine Dezimalstelle über fünf ist auf volle Leistungspunkte aufzurunden.



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