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§ 19 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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Zitierungen von § 19 ESVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 ESVG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und 1. dadurch die Grundversorgung schwer ...
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