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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 19 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer



(1) 1Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, berücksichtigen die Einstellungen der Endnutzer. 2Sie weisen die Endnutzer, von denen sie keine Einwilligung über die Einbindung des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung und die Einstellungen der Endnutzer erhalten haben, bei Aufforderung zur Erteilung einer Einwilligung zugleich auf die Einstellungen des Endnutzers beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung hin.

(2) 1Anbieter von digitalen Diensten können einem vom Endnutzer in Anspruch genommenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung Einwilligungen des Endnutzers, die ihnen bereits vorliegen, übermitteln. 2Dabei sind zugleich die Informationen nach § 3 Absatz 3 mit dem Datum und der Uhrzeit der getätigten Einwilligung der Endnutzer zu übermitteln.

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