- 1.
- Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten,
- 2.
- der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- der Titel des Vorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,
- 4.
- eine kurze Ergebnisdarstellung nach der Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,
- 5.
- das Jahr der Entscheidung über den Antrag.
(2) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Forschungsdatenzentrum die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)
1Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden.
2Die Angaben nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.