§ 19 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 19 Aufgaben, Rechte



(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.

(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.

(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.



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