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Artikel 19 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 19 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 EGGmbHG § 9 (neu)

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:

 
§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 19 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 11 FüPoG II Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 werden jeweils ...