(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die
§§ 38,
39,
40,
41 und
42 entsprechend.