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§ 19 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
1Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. 2Hierzu sind insbesondere
- 1.
- das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
- 2.
- das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
- 3.
- Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
- 4.
- Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
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Frühere Fassungen von § 19 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
aktuell vorher | 24.07.2012 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535 |
aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FuttMV Zulassung (vom 01.07.2017)
... nach Anlage 4 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige ...
§ 24 FuttMV Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (vom 01.07.2017)
... nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 1 11. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist," gestrichen. 8. In § 29a wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 ... nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach ... treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Betriebe nach § 28 Abs. 2 ... nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 19 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3" ... die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 25. § 29a wird § 19 ; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ ... § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben ...
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