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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 19 Zuständigkeit
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
Zitierungen von § 19 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GBPolVDVDV Prüfungskommissionen
... die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. Bei Bedarf können jeweils ...
§ 39 GBPolVDVDV Fernbleiben und Rücktritt
... Attest vorgelegt wird. (3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige ...
§ 40 GBPolVDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß ... einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die ... trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung. (3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes 1. die Prüfung ...
§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
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