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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 19 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview, das mit einem oder beiden der folgenden weiteren Auswahlinstrumente kombiniert werden kann:

1.
Präsentation und

2.
Simulationsaufgaben.

(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

(4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(5) 1Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.