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§ 19 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 19 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise



(1) 1Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. 2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.

(2) 1Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn

1.
die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und

2.
Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen.

(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. 2Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.



 

Zitierungen von § 19 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GWKHV Antrag auf Ausstellung
... nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder 2. die vor dem Kalendermonat der vollständigen ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten
... vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und 3. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz ...