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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 19 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung" (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.



 

Zitierungen von § 19 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...