Tools:
Update via:
§ 19 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen von Glasapparaten" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Bearbeiten von Halbzeugen" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Technologie im Glasapparatebau" mit 15 Prozent,
- 4.
- „Herstellungsprozesse" mit 15 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_GlasappAusbV.htm