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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 19 Einstellung und gesundheitliche Eignung



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

2.
die nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und

3.
die gesundheitlichen Anforderungen an den Dienst in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfüllt.

(2) 1Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.

(3) 1Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. 2§ 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.