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§ 19 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 19 Inhalte des Regionalnachweises



Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:

1.
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2.
den ausstellenden Staat,

3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,

5.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,

6.
die Bezeichnung der Anlage und

7.
die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.