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§ 19 - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Kostenerstattung der Ärzte
(1) 1Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. 2Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. 3Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.
(2) 1Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. 2Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.
(3) 1Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten.
(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 19 KHEntgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 2 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 3 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 21 Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 KHEntgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KHEntgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHEntgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KHEntgG Wahlleistungen (vom 27.07.2023)
... Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung ... leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten ...
Zitat in folgenden Normen
Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 16 BPflV Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen (vom 01.01.2017)
... auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 21 FödReformBeglG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19 Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die ...
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... ab, die auch die Vergütung des Belegarztes umfassen." 15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt ...
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes." 19. Die §§ 23 und 24 werden ...
Artikel 3 PsychEntgG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... eingefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. 8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung" die ...
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 3 VÄndG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... werden und noch im Erlösbudget enthalten sind," eingefügt. 2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter in den Jahren 2005 und 2006" ...
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