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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

Artikel 19 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

Artikel 19 Automatisch erzeugte Protokolle


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. 2Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts werden die Protokolle für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufbewahrt, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle als Teil der gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation auf.



 

Zitierungen von Artikel 19 Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 KI-VO Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
...  e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen; f) sicherstellen, dass das ...
Artikel 108 KI-VO Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
... 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj)." " 2. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte ...