§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2Der Zuschlag beträgt
- 1.
- 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
- 2.
- 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
3Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazu gehören insbesondere
- 1.
- Gebühren,
- 2.
- interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3.
- kalkulatorische Kosten sowie
- 4.
- Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 20 KWKG 2023 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid (vom 01.01.2023) ... das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3, 4. Angaben zum zuständigen ... Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3 , 4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, 5. eine ... Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 ...
§ 30 KWKG 2023 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023) ... der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, 4. die Angaben der Betreiber von ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023) ... von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen ...
Zitat in folgenden NormenEnergiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021) ... KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln. (4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von ... mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist." 15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Der Zuschlag beträgt 1. 40 ... Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet." 22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die ... und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen ... für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Artikel 1 KWKÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... b und c" durch die Wörter „Buchstabe b und d" ersetzt. 10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... die Europäische Kommission erteilt werden" durch die Wörter „unbeschadet des § 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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