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§ 19 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 19 Zuständige Behörde
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. 2Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.
Zitierungen von § 19 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LkSG Rechenschaftsbericht
... Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen ...
§ 23 LkSG Zwangsgeld
... Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des ...
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 LkSGEG Inkrafttreten
... 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der Verkündung in ...
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