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§ 19 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.
(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.
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