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§ 19 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. 2Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.

(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn

1.
der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,

2.
mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und

3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.